Versteigerungbedingungen

Die Versteigerung erfolgt im Namen und für Rechnung der Einlieferer. Mit der Abgabe eines Gebotes oder eines schriftlichen Kaufauftrages werden die folgenden Versteigerungsbedingungen, die sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf von Versteigerungsgut gelten, anerkannt:

  • Die Versteigerung erfolgt freiwillig aufgrund der Aufträge der Einlieferer. Der Einlieferer ist in einem gesonderten Verzeichnis welches öffentlich aushängt, durch eine Geschäftsbuchnummer gekennzeichnet, die identisch ist mit der jeweiligen Nummer auf seinen eingelieferten Gegenständen.
  • Der Bieter erwirbt für eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der Versteigerung Namen und Anschrift eines Auftraggebers schriftlich angibt. Nach Abschluss der Versteigerung ist dem Käufer und Verkäufer die Möglichkeit gegeben, deren Identität zu erfahren.
  • Das Versteigerungsgut kann vor der Versteigerung besichtigt und – auf Gefahr des Interessenten – geprüft werden. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem Zustand, in dem sie sich Augenblick des Zuschlags befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen versteigert. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen gegen die Gesellschaft nicht mehr berücksichtigt werden. Für Katalogbeschreibungen, zusätzliche schriftliche oder mündliche Angaben wird nicht gehaftet. Versteigert wird ohne Garantie. Soweit die Gesellschaft ermächtigt ist, alle Rechte des Einlieferers aus dessen Aufträgen und aus dem Zuschlag geltend zu machen, werden diese Rechte im Namen des Einlieferers wahrgenommen. Auf eventuell entstehende Kosten aus Gründen des Folgerechts § 26 Urhebergesetz wird hingewiesen. Diese trägt der Einlieferer zu vollen Lasten.
  • Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen.
  • Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Der Versteigerer hat das Recht, ein Gebot abzulehnen oder unter Vorbehalt zuzuschlagen. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter an sein Gebot für 14 Tage vom Tage des Aufrufs ab gebunden; der vor behaltlose Zuschlag wird dann mit der Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Anschrift wirksam. Wird ein Vorbehalt nicht angenommen, so kann die Position ohne Rückfrage an den Limitbieter abgegeben werden. Der Aufruf beginnt in der Regel bei dem angegebenen Limitpreis. Regelmäßig wird um rund 10 % gesteigert. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht gegeben wird.
  • Geben mehrere Personen ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet das Los. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder einen Zuschlag wird durch nochmaliges Angebot der Sache behoben. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist.
  • Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über; das Eigentum wird erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen.
  • Verweigert der Ersteigerer die Abnahme, so kann das Versteigerungsgut nochmals versteigert werden. Entsteht dabei ein Mindesterlös, so haftet der Erstkäufer dafür. Auf einen evtl. Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
  • Seit 01.01.1995 ist in Deutschland die Differenzbesteuerung § 25a UStG anzuwenden. Sie findet nur Anwendung bei Gegenständen, für die kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagsumme) sowie einem Aufgeld von 10,01% (bei Autos 10,01%) sofern nicht anders vereinbart und mitgeteilt, das vom Versteigerer erhoben wird. Nur auf das Aufgeld wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.
  • Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag. Die zugeschlagenen Gegenstände sind sofort oder am ersten Werktag nach der Auktion abzunehmen. Die Auslieferung erfolgt, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, grundsätzlich nur gegen Zahlung des Kaufpreises in bar oder in bankbestätigtem Scheck. Schecks werden erfüllungshalber entgegengenommen, ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht und die Ware wird in diesem Falle erst nach Eingang des Gegenwertes ausgehändigt.
  • Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Gegenstände, die nach Ablauf von 15 Werktagen ab Rechnungsdatum noch nicht abgeholt worden sind, erhebt das Auktionshaus eine Lagergebühr von  € 1,00 pro Tag und Gegenstand, für Möbel und sonstige sperrige Gegenstände werden € 5,00 pro Tag und Gegenstand berechnet.
  • Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Versandauftrag ist schriftlich zu erteilen. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers versichert.
  • Angegebene Schätzpreise sind nicht Limite, sondern Anhaltspunkte insbesondere für auswärtige Interessenten, die nicht selbst an der Versteigerung teilnehmen können.
  • Der Versteigerungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand in Mahnsachen sowie für Handelsgeschäfte ist Augsburg.
  • Bei der Besichtigung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang einstehen muss.
  • Die Versteigerungsvorschriften sowie Auszug aus dem Bundesgesetzblatt liegen beim Versteigerer aus.